Der konkrete Tatverdacht muss sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen. Die Prognose der Verurteilungswahrscheinlichkeit geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ist vom Anfangsverdacht, der Voraussetzung für die Aufnahme der Strafverfolgung ist (Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 300 StPO), abzugrenzen. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen.