Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte erkennen müssen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen haben könnte. Es reiche, wenn Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen und die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Nur wenn offensichtlich keine Straftat vorliege, dürfe eine Nichtanhandnahme erfolgen. Das Empfinden der Sitzungsteilnehmer sei relevant, denn dadurch könne belegt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer sittlichen Ehre verletzt worden sei.