Vor diesem Hintergrund dürften an die Details keine hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gelte umso mehr, als ihre ehemalige Arbeitgeberin ihr den Zugriff auf ihr E-Mail-Konto gesperrt und sie bis heute nicht von ihrem Amtsgeheimnis entbunden habe. Dieses Verhalten bringe die Beschwerdeführerin in eine gewisse Beweisnot und könnte auf ein Einwirken des Beschuldigten selbst zurückzuführen sein, der nach wie vor als Geschäftsleiter der ehemaligen Arbeitgeberin agiere. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte erkennen müssen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen haben könnte.