Die Beschwerdeführerin bemühe die Behörden nicht mit einer angeblichen "fishing expedition". Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt sei ausreichend klar beschrieben und so gut wie möglich belegt worden. Fraglich und zu ermitteln sei lediglich, welche konkreten Aussagen der Beschuldigte anlässlich der Sitzung getätigt habe. Sie selbst könne diese mangels Teilnahme an der Sitzung nicht benennen. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte sich über die Beschwerdeführerin geäussert habe, sei zur Beurteilung der Strafbarkeit wesentlich. Vor diesem Hintergrund dürften an die Details keine hohen Anforderungen gestellt werden.