2.5. Die Beschwerdeführerin nahm am 29. August 2025 unaufgefordert Stellung und führte aus, um die genaue Wortwahl und das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Sitzung ermitteln zu können, sei ein Vorverfahren notwendig. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, sei falsch. Es gelte der Grundsatz in dubio pro duriore. Mangels Untersuchung könne nicht abschliessend festgestellt werden, was überhaupt gesagt worden sei. Die Teilnehmer der fraglichen Sitzung, wie auch der Beschuldigte, seien zur Sache zu befragen. Die Beschwerdeführerin bemühe die Behörden nicht mit einer angeblichen "fishing expedition".