Dementsprechend sei eine strafrechtliche Überprüfung unmöglich. Die allgemeine Definition des Begriffs "despektierlich" genüge nicht für die Einleitung eines Strafverfahrens. -7- Vielmehr müsste bekannt sein, in welcher Form sich der Beschwerdeführer tatsächlich geäussert habe. Das persönliche Empfinden der anderen Teilnehmer an der erwähnten Sitzung sei für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant. Das Protokoll sei der Beschwerdeführerin seit Langem bekannt gewesen. Daher vermöge die nachträgliche Argumentation im Rahmen der Beschwerde nichts daran zu ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgt sei.