Die Beschwerdeführerin setze sich mit beruflichen Regeln auseinander, die möglicherweise zivilrechtlich geschützt seien, aber nicht unter die strafrechtliche Ehrverletzung fielen. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Satz im zitierten Bericht verweise, dass es befremdend sei, dass sich der Beschuldigte "mehrmals sehr despektierlich" über sie geäussert habe, beziehe sie sich erstmals im Rahmen der Beschwerde darauf. Es bleibe offen, was genau der Beschuldigte gesagt haben solle. Dementsprechend sei eine strafrechtliche Überprüfung unmöglich.