2.4. Der Beschuldigte legte in seiner Beschwerdeantwort dar, im geschwärzten Bericht zur Rechnungsprüfung 2024 sei das in der Strafanzeige vom 19. Juni 2025 (Rz. 8) verwendete Wort "inkompetent" nicht enthalten, weshalb diese Bezeichnung gegenüber dem tatsächlichen Wortlaut ("nicht kompetent") eine Übertreibung darstelle. Überdies beschlügen die Äusserungen ausschliesslich die Beschwerdeführerin als Berufsperson. Die Beschwerdeführerin setze sich mit beruflichen Regeln auseinander, die möglicherweise zivilrechtlich geschützt seien, aber nicht unter die strafrechtliche Ehrverletzung fielen.