Die Konsequenz wäre die Durchführung verdachtsloser Beweisausforschungen bzw. von "fishing expeditions", die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt seien. Eine Strafuntersuchung könne nicht eröffnet bzw. Zwangsmassnahmen könnten nicht mit der Begründung angeordnet werden, dass sich aus den Akten zwar kein Tatverdacht ergebe, bei weiterem Nachforschen ein solcher jedoch gefunden werden könnte.