2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, es bestünden keine Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten. Eine Untersuchung könne nicht aufs Geratewohl eröffnet werden, einzig aufgrund der Hypothese, dass neben dem angezeigten straflosen Verhalten allenfalls auch noch strafbare Äusserungen zum Vorschein kommen könnten. Ansonsten verlöre der Tatverdacht seine Bedeutung als notwendige Bedingung für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Konsequenz wäre die Durchführung verdachtsloser Beweisausforschungen bzw. von "fishing expeditions", die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt seien.