Die Bemerkungen im Bericht zeugten von wiederholten, sehr despektierlichen Aussagen. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass seitens des Beschuldigten noch einiges mehr gesagt worden sei. Es seien genügend Personen an der fraglichen Sitzung dabei gewesen, welche hierzu Angaben machen könnten. Mangels Untersuchungshandlungen könne nicht von einer eindeutig nicht gegebenen Strafbarkeit ausgegangen werden.