Beschwerdeführerin gerichtet gewesen seien. Sie hätten weit über eine berufsbezogene Kritik hinausgegangen sein müssen, welche man sich als Berufsfrau noch gefallen lassen müsse. Die Äusserungen berührten die Beschwerdeführerin in ihrer sittlichen Ehre, was vom Schutzbereich der Art. 173 f. StGB abgedeckt sei. Der Tatverdacht sei gegeben. Eine Schädigung ihres Rufs als integre Person habe in ihrem Berufsumfeld unmittelbare Folgen gezeitigt. Die Anzeige mache deutlich, dass gar nicht klar sei, welche und wie viele Äusserungen exakt getätigt worden seien. Die Bemerkungen im Bericht zeugten von wiederholten, sehr despektierlichen Aussagen.