2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, vom strafrechtlichen Ehrbegriff sei auch das berufliche Ansehen umfasst, wenn damit eine Beeinträchtigung der sittlichen Ehre einhergehe. Die Beschwerdeführerin sei als Leiterin Finanzen & Betrieb ("Chefbuchhalterin") tätig gewesen. Im Finanzbereich sei ein makelloser, beruflicher Ruf (gesellschaftliche Ehre) von derart eminenter Wichtigkeit, dass damit auch die persönliche (sittliche) Ehre untrennbar verknüpft sei. Dies erhelle aus den umfassenden Regelwerken, die die Tätigkeiten im Finanzbereich kodifizierten.