2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, die von der Beschwerdeführerin als ehrenrührig bezeichneten Äusserungen beträfen offenkundig ihre berufliche Geltung und setzten sie allenfalls diesbezüglich herab. Die Aussagen könnten evtl. eine zivilrechtliche Relevanz haben. In strafrechtlicher Hinsicht seien sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht von Bedeutung. Die Strafuntersuchung sei dementsprechend mangels Tatverdacht nicht an die Hand zu nehmen.