könnte, ist der Sachverhalt nicht derselbe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte BB 5 ist daher kein taugliches Beweismittel, um den in der Strafanzeige erwähnten Sachverhalt zu untermauern. Vielmehr handelt es sich dabei um einen neuen Vorwurf. Dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher, unter dem erwähnten Vorbehalt, einzutreten.