Ob die Eingabe vom 15. Juli 2025 zulässig ist bzw. rechtzeitig erfolgte, kann vorliegend offenbleiben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können lediglich die von der Strafanzeige vom 19. Juni 2025 erfassten und in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung behandelten Äusserungen sein. Die Beschwerdeführerin kann die Beschwerde nicht mit den Aussagen aus der E-Mail vom 22. März 2025 begründen. Der daraus abgeleitete Vorwurf war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch wenn es sich um denselben Straftatbestand (Ehrverletzungsdelikt) handeln -5-