da ihr E-Mail-Konto von der E._____ gesperrt worden seien. Die BB 5 beweise, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin gegenüber den Sitzungsteilnehmern in ihrer Geltung als integre Person und damit in ihrer sittlichen Ehre verletzt habe, indem er angegeben habe, dass "die Frau wohl ein Problem mit der Persönlichkeit habe" (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025). Die Aussage lässt sich der E-Mail vom 22. März 2025 von C._____ u.a. an den Beschuldigten entnehmen, worin diese seine Äusserungen wiederholte (BB 5, S. 4). Ob die Eingabe vom 15. Juli 2025 zulässig ist bzw. rechtzeitig erfolgte, kann vorliegend offenbleiben.