Die Beschwerdeführerin liess sich am 15. Juli 2025 vernehmen, um eine ergänzende Beilage zur Beschwerde einzureichen. Sie hielt fest, im Nachgang zur Einreichung der Beschwerde habe sie von der Präsidentin der internen Kontrollstelle E._____ eine E-Mail erhältlich gemacht, über welche sie zuvor nicht verfügt habe, da ihr E-Mail-Konto von der E._____ gesperrt worden seien.