Der Beschuldigte solle über die damals u.a. als Finanzchefin bei der E._____ angestellte Beschwerdeführerin gesagt haben, sie sei eine Fehlbesetzung, da überfordert und nicht kompetent genug für diese Stelle, dies sei im Übrigen auch die Ansicht und Aussage der Verantwortlichen der Stadt U._____ (BB 3, S 2 f.). Andere Sachverhalte sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.