1.3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juni 2025. Darin wird Bezug auf die Strafanzeige vom 19. Juni 2025 genommen (BB 2). In der Strafanzeige wird der strafrechtliche Vorwurf einzig aus einer Besprechung der internen Kontrollstelle der E._____ am 10. März 2025 in U._____ oder Umgebung oder einer anderen solchen Besprechung davor oder danach abgeleitet. Der Beschuldigte solle über die damals u.a. als Finanzchefin bei der E.__