3.3. Die durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Juli 2025 einverlangte Sicherheit für Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'500.00 leistete die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025. -3- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Am 14. August 2025 stellte der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde vom 8. Juli 2025 sei abzuweisen.