2. Am 24. Juni 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Juni 2025 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 2. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ST.2025.6181 vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben;