Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.178 (STA.2025.6181) Art. 366 Entscheid vom 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Stucki, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Strafanzeige (inkl. Strafantrag) gegen B._____ (nachfol- gend: Beschuldigter) und konstituierte sich gleichzeitig als Zivil- und Straf- klägerin. Sie warf ihm Verleumdung und evtl. üble Nachrede vor. 2. Am 24. Juni 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Juni 2025 ge- nehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 2. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und be- antragte Folgendes: " 1. Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ST.2025.6181 vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Vorverfahren i.S.v. Art. 299 ff. StPO einzuleiten wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin, begangen anlässlich einer Besprechung mit der in- ternen Kontrollstelle der E._____ am 10. März 2025 oder einer anderen solchen Besprechung davor oder danach, in U._____ oder Umgebung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Am 15. Juli 2025 liess sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine weitere Beilage erneut vernehmen und ersuchte darum, diese zu den Akten zu nehmen. 3.3. Die durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Juli 2025 einver- langte Sicherheit für Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'500.00 leistete die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025. -3- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Am 14. August 2025 stellte der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde vom 8. Juli 2025 sei abzuweisen. 2. Prozessualer Antrag: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025 sei integral, inkl. Beilage, aus dem Recht zu weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.6. Die Beschwerdeführerin nahm am 29. August 2025 unaufgefordert Stellung und hielt an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Strafanzeige und Privatklage vom 19. Juni 2025, Beschwerdebeilage [BB] 3), ist die Be- schwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). -4- 1.3. 1.3.1. Der Streitgegenstand kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung ver- bindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbe- hörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bishe- rigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390). 1.3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung vom 24. Juni 2025. Darin wird Bezug auf die Straf- anzeige vom 19. Juni 2025 genommen (BB 2). In der Strafanzeige wird der strafrechtliche Vorwurf einzig aus einer Besprechung der internen Kontroll- stelle der E._____ am 10. März 2025 in U._____ oder Umgebung oder ei- ner anderen solchen Besprechung davor oder danach abgeleitet. Der Be- schuldigte solle über die damals u.a. als Finanzchefin bei der E._____ an- gestellte Beschwerdeführerin gesagt haben, sie sei eine Fehlbesetzung, da überfordert und nicht kompetent genug für diese Stelle, dies sei im Übrigen auch die Ansicht und Aussage der Verantwortlichen der Stadt U._____ (BB 3, S 2 f.). Andere Sachverhalte sind nicht Gegenstand der angefochte- nen Verfügung. Die Beschwerdeführerin liess sich am 15. Juli 2025 vernehmen, um eine ergänzende Beilage zur Beschwerde einzureichen. Sie hielt fest, im Nach- gang zur Einreichung der Beschwerde habe sie von der Präsidentin der internen Kontrollstelle E._____ eine E-Mail erhältlich gemacht, über welche sie zuvor nicht verfügt habe, da ihr E-Mail-Konto von der E._____ gesperrt worden seien. Die BB 5 beweise, dass der Beschuldigte die Beschwerde- führerin gegenüber den Sitzungsteilnehmern in ihrer Geltung als integre Person und damit in ihrer sittlichen Ehre verletzt habe, indem er angegeben habe, dass "die Frau wohl ein Problem mit der Persönlichkeit habe" (Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025). Die Aussage lässt sich der E-Mail vom 22. März 2025 von C._____ u.a. an den Beschuldigten ent- nehmen, worin diese seine Äusserungen wiederholte (BB 5, S. 4). Ob die Eingabe vom 15. Juli 2025 zulässig ist bzw. rechtzeitig erfolgte, kann vor- liegend offenbleiben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können le- diglich die von der Strafanzeige vom 19. Juni 2025 erfassten und in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung behandelten Äusserungen sein. Die Beschwerdeführerin kann die Beschwerde nicht mit den Aussa- gen aus der E-Mail vom 22. März 2025 begründen. Der daraus abgeleitete Vorwurf war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch wenn es sich um denselben Straftatbestand (Ehrverletzungsdelikt) handeln -5- könnte, ist der Sachverhalt nicht derselbe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte BB 5 ist daher kein taugliches Beweismittel, um den in der Strafanzeige erwähnten Sachverhalt zu untermauern. Vielmehr handelt es sich dabei um einen neuen Vorwurf. Dieser ist nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher, unter dem er- wähnten Vorbehalt, einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, die von der Beschwerdefüh- rerin als ehrenrührig bezeichneten Äusserungen beträfen offenkundig ihre berufliche Geltung und setzten sie allenfalls diesbezüglich herab. Die Aus- sagen könnten evtl. eine zivilrechtliche Relevanz haben. In strafrechtlicher Hinsicht seien sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung je- doch nicht von Bedeutung. Die Strafuntersuchung sei dementsprechend mangels Tatverdacht nicht an die Hand zu nehmen. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, vom strafrechtlichen Ehrbe- griff sei auch das berufliche Ansehen umfasst, wenn damit eine Beeinträch- tigung der sittlichen Ehre einhergehe. Die Beschwerdeführerin sei als Lei- terin Finanzen & Betrieb ("Chefbuchhalterin") tätig gewesen. Im Finanzbe- reich sei ein makelloser, beruflicher Ruf (gesellschaftliche Ehre) von derart eminenter Wichtigkeit, dass damit auch die persönliche (sittliche) Ehre un- trennbar verknüpft sei. Dies erhelle aus den umfassenden Regelwerken, die die Tätigkeiten im Finanzbereich kodifizierten. Namentlich existierten Berufs- und Ethikregeln (z.B. International Code of Ethics, die Standes- und Berufsregeln von EXPERTSuisse), welche auch auf die Beschwerdeführe- rin Anwendung fänden. Durch die Angriffe auf die Ehre der Beschwerde- führerin ("Fehlbesetzung") habe sich die Gefahr realisiert, dass die fach- kundigen Zuhörer diese Äusserungen dahingehend verstanden hätten, dass sie erhebliche charakterliche Schwächen habe, keine persönliche In- tegrität besitze und rechtliche Vorschriften nicht einhalte. Nichts anderes gehe aus der Textstelle auf S. 6 des ergänzenden Berichts der internen Kontrollstelle E._____ hervor, in welchem stehe "[…] Uns ([...] die interne Kontrollstelle) befremdete es sehr, dass B._____ in Abwesenheit der krank- geschriebenen Leiterin Finanzen & Betrieb sich mehrmals sehr despektier- lich über sie äusserte." Dies weise eindeutig auf wiederholte, schwere ver- bale Angriffe des Beschuldigten hin, welche "unter der Gürtellinie" hätten gewesen sein müssen und damit gegen die sittliche Ehre der -6- Beschwerdeführerin gerichtet gewesen seien. Sie hätten weit über eine be- rufsbezogene Kritik hinausgegangen sein müssen, welche man sich als Berufsfrau noch gefallen lassen müsse. Die Äusserungen berührten die Beschwerdeführerin in ihrer sittlichen Ehre, was vom Schutzbereich der Art. 173 f. StGB abgedeckt sei. Der Tatverdacht sei gegeben. Eine Schä- digung ihres Rufs als integre Person habe in ihrem Berufsumfeld unmittel- bare Folgen gezeitigt. Die Anzeige mache deutlich, dass gar nicht klar sei, welche und wie viele Äusserungen exakt getätigt worden seien. Die Bemer- kungen im Bericht zeugten von wiederholten, sehr despektierlichen Aussa- gen. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass seitens des Beschul- digten noch einiges mehr gesagt worden sei. Es seien genügend Personen an der fraglichen Sitzung dabei gewesen, welche hierzu Angaben machen könnten. Mangels Untersuchungshandlungen könne nicht von einer ein- deutig nicht gegebenen Strafbarkeit ausgegangen werden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, es bestünden keine Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten. Eine Untersuchung könne nicht aufs Geratewohl eröff- net werden, einzig aufgrund der Hypothese, dass neben dem angezeigten straflosen Verhalten allenfalls auch noch strafbare Äusserungen zum Vor- schein kommen könnten. Ansonsten verlöre der Tatverdacht seine Bedeu- tung als notwendige Bedingung für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Konsequenz wäre die Durchführung verdachtsloser Beweisausforschun- gen bzw. von "fishing expeditions", die vom Gesetzgeber gerade nicht ge- wollt seien. Eine Strafuntersuchung könne nicht eröffnet bzw. Zwangsmassnahmen könnten nicht mit der Begründung angeordnet wer- den, dass sich aus den Akten zwar kein Tatverdacht ergebe, bei weiterem Nachforschen ein solcher jedoch gefunden werden könnte. 2.4. Der Beschuldigte legte in seiner Beschwerdeantwort dar, im geschwärzten Bericht zur Rechnungsprüfung 2024 sei das in der Strafanzeige vom 19. Juni 2025 (Rz. 8) verwendete Wort "inkompetent" nicht enthalten, wes- halb diese Bezeichnung gegenüber dem tatsächlichen Wortlaut ("nicht kompetent") eine Übertreibung darstelle. Überdies beschlügen die Äusse- rungen ausschliesslich die Beschwerdeführerin als Berufsperson. Die Be- schwerdeführerin setze sich mit beruflichen Regeln auseinander, die mög- licherweise zivilrechtlich geschützt seien, aber nicht unter die strafrechtli- che Ehrverletzung fielen. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Satz im zitierten Bericht verweise, dass es befremdend sei, dass sich der Beschul- digte "mehrmals sehr despektierlich" über sie geäussert habe, beziehe sie sich erstmals im Rahmen der Beschwerde darauf. Es bleibe offen, was ge- nau der Beschuldigte gesagt haben solle. Dementsprechend sei eine straf- rechtliche Überprüfung unmöglich. Die allgemeine Definition des Begriffs "despektierlich" genüge nicht für die Einleitung eines Strafverfahrens. -7- Vielmehr müsste bekannt sein, in welcher Form sich der Beschwerdeführer tatsächlich geäussert habe. Das persönliche Empfinden der anderen Teil- nehmer an der erwähnten Sitzung sei für die strafrechtliche Beurteilung ir- relevant. Das Protokoll sei der Beschwerdeführerin seit Langem bekannt gewesen. Daher vermöge die nachträgliche Argumentation im Rahmen der Beschwerde nichts daran zu ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfü- gung zu Recht erfolgt sei. 2.5. Die Beschwerdeführerin nahm am 29. August 2025 unaufgefordert Stellung und führte aus, um die genaue Wortwahl und das Verhalten des Beschul- digten anlässlich der Sitzung ermitteln zu können, sei ein Vorverfahren not- wendig. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, das Ver- fahren nicht an die Hand zu nehmen, sei falsch. Es gelte der Grundsatz in dubio pro duriore. Mangels Untersuchung könne nicht abschliessend fest- gestellt werden, was überhaupt gesagt worden sei. Die Teilnehmer der fraglichen Sitzung, wie auch der Beschuldigte, seien zur Sache zu befra- gen. Die Beschwerdeführerin bemühe die Behörden nicht mit einer angeb- lichen "fishing expedition". Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt sei aus- reichend klar beschrieben und so gut wie möglich belegt worden. Fraglich und zu ermitteln sei lediglich, welche konkreten Aussagen der Beschuldigte anlässlich der Sitzung getätigt habe. Sie selbst könne diese mangels Teil- nahme an der Sitzung nicht benennen. Die Art und Weise, wie der Beschul- digte sich über die Beschwerdeführerin geäussert habe, sei zur Beurteilung der Strafbarkeit wesentlich. Vor diesem Hintergrund dürften an die Details keine hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gelte umso mehr, als ihre ehemalige Arbeitgeberin ihr den Zugriff auf ihr E-Mail-Konto gesperrt und sie bis heute nicht von ihrem Amtsgeheimnis entbunden habe. Dieses Ver- halten bringe die Beschwerdeführerin in eine gewisse Beweisnot und könnte auf ein Einwirken des Beschuldigten selbst zurückzuführen sein, der nach wie vor als Geschäftsleiter der ehemaligen Arbeitgeberin agiere. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte erkennen müssen, dass eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte eine Straftat be- gangen haben könnte. Es reiche, wenn Hinweise auf ein strafrechtlich re- levantes Verhalten vorlägen und die übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt seien. Nur wenn offensichtlich keine Straftat vorliege, dürfe eine Nicht- anhandnahme erfolgen. Das Empfinden der Sitzungsteilnehmer sei rele- vant, denn dadurch könne belegt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer sittlichen Ehre verletzt worden sei. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet -8- dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. Novem- ber 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h., die erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Der kon- krete Tatverdacht muss sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen. Die Prognose der Verurteilungswahr- scheinlichkeit geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatver- dachts sprechen. Der konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ist vom Anfangsverdacht, der Voraussetzung für die Aufnahme der Straf- verfolgung ist (Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 300 StPO), abzugrenzen. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung der beschuldigten Per- son vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits vage tat- sächliche Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeer- statters) lösen die Strafverfolgungspflicht aus, genügen aber zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nicht. Die Einleitung eines Strafverfah- rens, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, bedeutet einen quali- fizierten Mangel, eine unstatthafte "fishing expedition" (vgl. NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten den Tatbe- stand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. der üblen Nach- rede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen. -9- 4.2. 4.2.1. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wis- sen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterver- breitet. 4.2.2. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittli- chen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Ge- schäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2). Den Tatbestand erfüllen mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver- haltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herab- zusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grund- sätzlich ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. No- vember 2024 E. 2.2). Strafbar ist die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). 4.2.3. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine ob- jektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzu- stellen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1). Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht - 10 - notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts ei- ner Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefan- gener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). 4.3. 4.3.1. Vorab ist auf den Kontext der Äusserungen einzugehen. Die Beschwerde- führerin war bis Ende August 2025 bei der E._____ als Leiterin Finanzen & Betrieb ("Finanzchefin") angestellt (BB 3, S. 2, BB 4, S. 2). Im Anschluss an die Revision der Jahresrechnung 2024 durch die interne Kontrollstelle fanden um den 10. März 2025 Besprechungen in U._____ oder Umgebung statt. Die Beschwerdeführerin nahm infolge Krankschreibung nicht daran teil, weshalb ihr die genauen Umstände sowie der genaue Kreis der anwe- senden Personen nicht bekannt ist. Gemäss ihr waren aber zumindest der Beschuldigte, C._____, Präsidentin interne Kontrollstelle E._____, sowie andere Teilnehmer von der internen Kontrollstelle der E._____ anwesend. Laut Beschwerdeführerin musste der Beschuldigte gegenüber der internen Kontrollstelle im Vorfeld Fragen zu diversen Themen beantworten. Diese seien im ergänzenden Bericht der internen Kontrollstelle enthalten (BB 3, S. 2 ff.). Auf S. 6 des Berichts, welche den Titel trägt "Diverse Konti Hono- rare externe Berater und Dienstleistungen Dritter" ist folgende Aussage aufgeführt: "[…] Des Weiteren stellt sich uns als Aussenbetrachter die Frage, ob […] die richtige Beratungsperson für die E._____ ist [Rekrutie- rung A._____] durch […]. Gemäss Auskunft B._____ sei sie eine Fehlbe- setzung, da überfordert und nicht kompetent genug für diese Stelle, dies sei im Übrigen auch die Ansicht und Aussage der Verantwortlichen der Stadt U._____. Uns befremdete es sehr, dass B._____ in Abwesenheit der krankgeschriebenen Leiterin Finanzen & Betrieb sich mehrmals sehr des- pektierlich über sie äusserte. Der F._____ lobte sie und ihren beruflichen Background vor Stellenantritt in den höchsten Tönen in seiner Medienmit- teilung […], (BB 4, S. 2). 4.3.2. Vorliegend ist einzig die objektive Auslegung der Aussagen des Beschul- digten gemäss der Bedeutung massgebend, die der unbefangene durch- schnittliche Dritte ihnen unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Der Beschuldigte tätigte die Aussagen in einem beruflichen Kontext anläss- lich einer Sitzung der Kontrollstelle der E._____. Aus dem Gesamtzusam- menhang der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich für den massgebli- chen Durchschnittsadressaten eindeutig, dass es ihm damit einzig darum ging, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Finanzchefin zu kritisieren, spricht er doch von einer "Fehlbesetzung", Überforderung und von fehlen- der Kompetenz. Für den durchschnittlichen Leser dieser Äusserungen ent- steht nicht der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin auch als Privat- person nicht so benimmt, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein - 11 - charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Der Beschuldigte zweifelte die Eignung der Beschwerdeführerin als Leiterin Finanzen & Be- trieb an. Seine Aussagen beziehen sich offensichtlich auf die Beschwerde- führerin als Geschäfts- oder Berufsfrau. Vorliegend ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin durch eine Ver- letzung ihres beruflichen Ansehens gleichzeitig in der sittlichen Ehre ver- letzt sein sollte. Sie betont zwar die nachteiligen beruflichen Folgen der Aussagen, wobei ihr insbesondere das berufliche Fortkommen erschwert worden sein soll, unterlässt es hingegen aufzuzeigen, inwiefern sie durch die inkriminierten Äusserungen charakterlich in ein schlechtes Licht gerückt worden sei. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal ihr mit der Aus- sage keine Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen unterstellt wer- den, welche geeignet wären, sie als Mensch verächtlich zu machen. Das Wort "Fehlbesetzung" bezieht sich offensichtlich auf ihren Beruf. Ein Bezug zur Geltung als ehrbarer Mensch besteht nicht. Dass die Aussage für die Beschwerdeführerin im Berufsumfeld unmittelbare Folgen zeitigte, bedarf vorliegend keiner Erläuterung, wird doch dadurch ihre Fachkompetenz im Beruf in Frage gestellt. Ein Betroffensein in menschlich-sittlichen Belangen ist darin aber nicht zu erkennen. Zwar mag es sein, dass im Finanzbereich ein makelloser beruflicher Ruf wichtig ist, die von der Beschwerdeführerin zitierten Berufs- und Ethikre- geln beziehen sich jedoch wiederum einzig auf ihre berufliche Ehre und haben allenfalls privatrechtliche Relevanz, jedoch keine strafrechtliche. Es gilt zu berücksichtigen, dass der strafrechtliche Ehrbegriff nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung enger ist als der zivilrechtliche (RIKLIN, a.a.O., N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). Aus den Äusserungen des Beschul- digten lässt sich nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche charakterliche Schwächen habe, keine persönliche Integrität besitze und erst recht nicht, dass sie rechtliche Vorschriften nicht einhalte. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche Norm die Beschwerdeführerin verstossen haben soll und eine solche wird auch nicht dargelegt. Nur wenn die Beschwerde- führerin einer strafbaren Handlung bezichtigt würde, wäre neben ihrer be- ruflichen auch die sittliche Ehre betroffen. Ebenfalls kann bei den gegebe- nen Äusserungen nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin damit moralisch verwerflicher Handlungen bezich- tigt hätte. Aus der Textstelle, welche bereits in der Strafanzeige zitiert wurde (BB 3, S. 3): "[…] Uns befremdete es sehr, dass B._____ in Abwesenheit der krankgeschriebenen Leiterin Finanzen & Betrieb sich mehrmals sehr des- pektierlich über sie äusserte", lässt sich nicht anderes schliessen. In der Strafanzeige behauptete die Beschwerdeführerin noch nicht, dass es ne- ben den Aussagen zu ihrer Fachkompetenz (Fehlbesetzung, Überforde- rung, fehlende Kompetenz) noch weitere möglicherweise ehrverletzende - 12 - Äusserungen gegeben habe (BB 3, S. 4), weshalb diese Äusserungen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden können (vgl. E. 1.3 hiervor). Al- lerdings resultiert daraus ohnehin kein Hinweis auf wiederholte, schwere verbale Angriffe des Beschuldigten, welche "unter der Gürtellinie" und da- mit gegen die sittliche Ehre der Beschwerdeführerin als integre Person ge- richtet gewesen sein müssten. Das Wort "despektierlich" bezieht sich vor- liegend offensichtlich auf die im ergänzenden Bericht der internen Kontroll- stelle zuvor zitierten Aussagen, die mit der beruflichen Ehre der Beschwer- deführerin im Zusammenhang stehen, zumal auch der nächste Satz im Be- richt "Der F._____ lobte sie und ihren beruflichen Background vor Stellen- antritt in den höchsten Tönen in seiner Medienmitteilung" lautet und sich somit wiederum auf den Beruf der Beschwerdeführerin bezieht. Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Aus dem ergänzenden Bericht der internen Kontrollstelle wird nicht deutlich, dass der Beschuldigte Äusserungen getätigt hat, welche die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch getroffen hätten. Demnach mangelt es an einem Tatverdacht. Vor diesem Hintergrund würde die Einleitung eines Strafverfahrens, um nach weiteren möglicher- weise ehrverletzenden Aussagen des Beschuldigten zu suchen, einer un- statthaften "fishing expedition" gleichkommen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zu Recht davon ausgegangen, dass die fraglichen Straftatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung eindeutig nicht er- füllt sind. 5. Die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklä- gerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhand- nahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 - 13 - vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatkläger- schaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die beschuldigte Person eine Wahlvertei- digung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädi- gung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Folglich ist die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers des Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. 6.2.2. 6.2.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, der Zeitaufwand für das Studium der Akten (der Beizug des Unterzeichnenden sei im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt), das Studium der Be- schwerde, die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort inkl. Instruktion durch den Beschuldigten, das Studium des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und die Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten belaufe sich auf 6 Stunden 55 Minuten. Im vorliegenden Fall führe dies gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT zu einer Entschä- digung von Fr. 2'099.50 (inkl. Kleinspesenpauschale 4 % und Mehrwert- steuer). Die Anwendung des Höchststundensatzes rechtfertige sich auf- grund der Bedeutung des vorliegenden Falles für den Beschuldigten und auch der mit formellen Fragen einhergehenden Schwierigkeiten, denen im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeantwort zu begegnen gewesen sei. 6.2.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 6.2.2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte keine detaillierte Kostennote ein, weshalb sich seine Ausführungen hinsichtlich Aufwands nicht überprüfen lassen. Für den Gesamtaufwand im Zusammenhang mit dem Studium der Akten und der Beschwerde, der Instruktion, dem Verfassen der knapp über - 14 - sechsseitigen Beschwerdeantwort des Beschuldigten sowie dem Studium der Stellungnahme vom 29. August 2025 sowie des vorliegenden Ent- scheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt fünf Stunden angemessen. Der im Gesetz vorgesehene Stundenansatz von Fr. 270.00 erweist sich nur in Ausnahmefällen (z.B. hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, in- ternationale Verflechtungen; Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2021.15 vom 14. Januar 2022 E. 3.2.4) als gerechtfertigt. Dass derar- tige Umstände, welche einen über Fr. 240.00 hinausgehenden Stundenan- satz rechtfertigten, vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Die An- wendung des Höchstsatzes rechtfertigt sich insbesondere nicht, weil die Streitsache in materieller Hinsicht einfach war und in formeller Hinsicht ei- gentlich zu rügen gewesen wäre, dass die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025 vom Streitgegenstand nicht um- fasst seien. Zudem bleibt im Dunkeln, weshalb der vorliegende Fall von grosser Bedeutung für den Beschuldigten sein sollte. Entsprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten notwendige Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxis- gemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemes- sene Entschädigung von gerundet Fr. 1'336.10 (= Fr. 240.00 x 5 x 1.03 x 1.081), welche die Beschwerdeführerin dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten in Anrechnung an diese Entschädigung die von der Beschwerdeführerin - 15 - geleistete und nicht mit den Verfahrenskosten zur Verrechnung gebrachte Sicherheit in Höhe von Fr. 1'336.10 auszubezahlen. Zustellung an: […] PA: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus