6.4. Die Dauer der seit dem 26. Juni 2025 erstandenen Untersuchungshaft erscheint insbesondere mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer angedrohten schweren Verbrechen (Tötung der Geschädigten, Entführung der gemeinsamen Kinder) und der bis am 10. September 2025 laufenden Frist zur Erstattung des Gefährlichkeitsgutachtens als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft bis am 29. September 2025 erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.