Die Anordnung einer Gewalttherapie steht derzeit ausser Frage. Selbst wenn eine solche vorliegend in Frage käme, bedarf es mit Sicherheit einer gewissen Therapiezeit, bis überhaupt von einer Ersatzmassnahme die Rede sein kann, welche den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Es bestehen auch keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte.