Wegweisung nur für fünf Tage angeordnet wurde (B 5 zu HA, S. 4), sagte er am 27. Juni 2025 doch aus, er habe nicht in die Nähe der Wohnung fahren dürfen (B 7 zu HA, S. 4, Frage 15) bzw. er habe ein Verbot, nach Hause zu gehen (B 7 zu HA, S. 3, Frage 1). Trotz dieser (falschen) Annahme hielt er sich dennoch am 26. Juni 2025 am Wohnort der Geschädigten auf.