Nach dem Gesagten besteht derzeit beim Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr, er werde seine Drohungen in Tat umsetzen. Die blosse Anordnung eines Rayon- oder Kontaktverbots betreffend seine Ehefrau und die Kinder ist vor gutachterlicher Abklärung nicht ausreichend, um ihn von der Tatumsetzung abzuhalten. Sodann bestehen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich an Ersatzmassnahmen halten würde. So war es ihm offenbar nicht bewusst, dass die am 6. Juni 2025 angeordnete - 16 -