Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des am 14. Juli 2025 in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachtens (Beschwerdeantwortbeilage 1) die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint. Die Dauer der (einstweilen bis 29. September 2025) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das bereits in Auftrag gegebene und erforderliche Gefährlichkeitsgutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5).