6.3. Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforderlich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des am 14. Juli 2025 in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachtens (Beschwerdeantwortbeilage 1) die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint.