6.1.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme aus, er erkläre sich bereit, sich an allfällige Anordnungen zum Gewaltschutz in Bezug auf Massnahmen zur Vermeidung von Delinquenz zu halten. Bei einer Anordnung von Ersatzmassnahmen könne er sich wieder um eine Arbeitsstelle bemühen. Dies diene auch seiner Familie. Zudem seien Vollzugskosten von Ersatzmassnahmen weit geringer als diejenigen der Untersuchungshaft. - 15 -