6.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt in der Beschwerdeantwort fest, vorliegend seien zur Verhinderung der Ausführungsgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Insbesondere wäre es für den Beschwerdeführer problemlos möglich, gegen ein Kontakt- und Rayonverbot zu verstossen, um seine Todesdrohungen wahr zu machen. Die verfügte Haftdauer sei im Vergleich zur drohenden Strafe verhältnismässig. Es sei ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden, welches bis zum 10. September 2025 fertiggestellt sein sollte. Bis dahin sei von akuter Ausführungsgefahr auszugehen.