Die Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens nehme keine drei Monate in Anspruch, die zu führenden Gespräche könnten problemlos in den nächsten vier Wochen durchgeführt werden. Auch eine allfällige Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons sei nicht besonders aufwändig. Eine Untersuchungshaft sei daher auf höchstens vier Wochen zu beschränken. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, eine unbedingte Freiheitsstrafe falle absolut ausser Betracht.