6.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe sich stets an die Wegweisung der Kantonspolizei gehalten. Er habe unter Beweis gestellt, dass er sich an behördliche Anordnungen halten werde. Zudem könne er bei einer Haftentlassung z.B. bei seinem Bruder oder seiner Schwester wohnen. Es würden keine Untersuchungshandlungen anstehen, die besonders zeitaufwändig oder intensiv wären und eine Haftdauer von drei Monaten rechtfertigen würden. Die Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens nehme keine drei Monate in Anspruch, die zu führenden Gespräche könnten problemlos in den nächsten vier Wochen durchgeführt werden.