6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft fest, mit milderen Massnahmen könne der vom Beschwerdeführer ausgehenden erheblichen Ausführungsgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die schwerwiegenden Folgen der vorgeworfenen Taten – Drohung mit dem Tod bzw. der Kindsentführung – effektiv zu verhindern. Insbesondere aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten rechtfertige sich die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate.