Im jetzigen, frühen Verfahrensstadium muss zumindest bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers basierend auf den zur Verfügung stehenden Akten von einer (sehr) ungünstigen Prognose und damit von einer Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Todesdrohungen an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. E. 4.1 hievor). Bis zum Vorliegen des Gutachtens würde eine Freilassung des Beschwerdeführers die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko aussetzen. Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist somit zu bejahen.