Vor diesem Hintergrund erscheint es unumgänglich, ein Gefährlichkeitsgutachten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weist mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 denn auch darauf hin, dass ein solches gleichentags in Auftrag gegeben worden sei. Im jetzigen, frühen Verfahrensstadium muss zumindest bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers basierend auf den zur Verfügung stehenden Akten von einer (sehr) ungünstigen Prognose und damit von einer Ausführungsgefahr ausgegangen werden.