Dazu kommt, dass er trotz involvierter Scheidungsanwältin sowie angesetztem Gerichtstermin offensichtlich nicht wahrhaben will, dass die Geschädigte sich von ihm getrennt hat. Diese Umstände sowie das insbesondere in den frühen Morgenstunden des 6. Juni 2025 bedrohliche Auftreten des Beschwerdeführers lassen auf einen ausserordentlich aufgewühlten Gemütszustand schliessen. Die deshalb vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit lässt sich nicht abschätzen. Dass er seine Drohungen in Tat umsetzen wird, erscheint unter den gegebenen Umständen jedenfalls keinesfalls ausgeschlossen.