4.3.2. Nach der Trennung der Parteien kam es innerhalb von vier Wochen zu drei Vorfällen, anlässlich welchen der Beschwerdeführer die Beherrschung verlor und mutmasslich schwere Gewaltverbrechen (Tod und Kindsentführung) androhte. Der arbeitslose Beschwerdeführer hat hier in der Schweiz keinerlei Perspektiven und möchte mit seiner Familie in den Irak ausreisen, was die Geschädigte ablehnt. Dazu kommt, dass er trotz involvierter Scheidungsanwältin sowie angesetztem Gerichtstermin offensichtlich nicht wahrhaben will, dass die Geschädigte sich von ihm getrennt hat.