auch schon aggressiv gewesen, aber am 26. Juni 2025 sei es anders als vorher gewesen (B 6 zu HA, S. 6, Frage 35). Laut der Geschädigten soll es früher auch zu Schlägen und Beschimpfungen gekommen sein, wovon sie Fotos habe (B 6 zu HA, S. 5, Frage 23, S. 6, Frage 41). Gestützt auf die Akten bestehen keine konkreten Hinweise auf eine Fremdbelastung der Geschädigten zum Zweck des Erwerbs einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG.