2.1 m.H.). Sodann bestätigte er, besagte Sprachnachricht verschickt zu haben, bevor ihm die Nachricht überhaupt vorgespielt wurde (B 3 zu HA, S. 2, Frage 1). Es war zudem auch nicht notwendig, ihm eine Übersetzung der E-Mail-Ab- schrift vorzulegen. Er konnte dazu am 27. Juni 2025 Stellung nehmen. Ohnehin wird die Sprachnachricht anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme erneut vorgespielt, von einem Dolmetscher übersetzt und verschriftlicht werden, so dass die Verteidigerin dazu auch Stellung beziehen kann.