Die Sprachnachricht, die E-Mail-Übersetzung bzw. die gestützt darauf erfolgten Aussagen können grundsätzlich ungeachtet der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage zu deren Verwertbarkeit zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts bzw. der Ausführungsgefahr herangezogen werden. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen, sodass auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden ist (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.).