Die Geschädigte habe ihn vor einem Monat blockiert, deswegen habe er die Sprachnachricht ihrer Schwester schicken müssen (B 3 zu HA, S. 3, Fragen 7 ff.). Weiter bestätigte er an der vorinstanzlichen Haftverhandlung vom 30. Juni 2025 implizit, die Sprachnachricht geschickt zu haben, gab er doch an, dass er betrunken, traurig und aufgeregt gewesen sei und manchmal etwas sage, das er nicht so meine (Protokoll der Haftverhandlung vom 30. Juni 2025, S. 4).