An der zweiten Einvernahme vom 27. Juni 2025 um 15:29 Uhr wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, die Geschädigte in der Sprachnachricht vom 26. Mai 2025 bedroht zu haben. Er sagte diesbezüglich aus, wenn er aufgeregt sei, sage er viele Sachen ohne Kontrolle. Sie behaupte dies einfach, sie möchte ihn kaputt machen. Er schwöre bei Gott, er wisse den Wortlaut der Nachricht nicht. Vielleicht sei es schon lange her, dass er die Nachricht verschickt habe. Er wisse auch nicht mehr, wem er die Nachricht geschickt habe und was er damit habe erreichen wollen. Er erinnere sich an gar nichts mehr (B 3 zu HA, S. 2 f., Fragen 1 ff.).