4.2.3. Zu einer weiteren Drohung soll es bereits früher, ca. um den 26. Mai 2025 über SMS (Sprachnachricht) gekommen sein (B 2 zu HA, S. 4, Frage 15). An der zweiten Einvernahme vom 27. Juni 2025 um 11:41 Uhr sagte die Geschädigte aus, der Beschwerdeführer habe ihrer Schwester eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er gedroht habe, nach V._____ auszuwandern und die Kinder mitzunehmen. Diese habe dann die Geschädigte informieren sollen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er der Scheidung nicht zustimmen werde, "bis er ihr die Kinder wegnehmen würde". Die Geschädigte dürfe nicht in der Wohnung bleiben, denn das Mietzinsdepot habe er bezahlt.