Die Aussagen der Geschädigten, dass der Beschwerdeführer zu ihr gekommen und sie mit dem Tod bedroht habe, erscheinen dagegen plausibel und auch deshalb glaubhaft, weil dieses Verhalten des Beschwerdeführers zwanglos zu seinem unerwünschten Auftauchen in den frühen Morgenstunden des 6. Juni 2025 passt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihn zu Unrecht dieser Drohungen bezichtigen würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind hingegen widersprüchlich und unlogisch.