Die nicht nachvollziehbaren und wirr erscheinenden Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich Grund und Örtlichkeiten des Aufeinandertreffens mit der Geschädigten sprechen dafür, dass er auch bezüglich dieses Sachverhalts die Tatsachen verschleiern will. Es ist ihm deshalb nicht abzunehmen, dass es die Geschädigte gewesen sein soll, die ihn wegen des Autos angehalten haben soll. Die Aussagen der Geschädigten, dass der Beschwerdeführer zu ihr gekommen und sie mit dem Tod bedroht habe, erscheinen dagegen plausibel und auch deshalb glaubhaft, weil dieses Verhalten des Beschwerdeführers zwanglos zu seinem unerwünschten Auftauchen in den frühen Morgenstunden des 6. Juni 2025 passt.