Sie lüge viel. Er wolle sie nicht umbringen (B 7 zu HA, S. 3, Fragen 1 und 4). Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er zufällig vor dem Haus der Geschädigten gewesen und sie ihn angehalten habe, weil sie sein Auto habe ausleihen wollen, erscheinen wiederum nicht glaubhaft. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht plausibel erklären konnte, weshalb er sich überhaupt an den Wohnort der Geschädigten begab und wo es zur Anhaltung durch sie gekommen sein soll (B 7 zu HA, S. 4 f., Fragen 10 ff.). Zunächst sagte er aus, er habe Zigaretten kaufen wollen, wisse aber nicht, wie das Geschäft heisse, er könne nicht lesen (B 7 zu HA, S. 3, Frage 9).