Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 5. Juni 2025 gegen 17:00/18:00 Uhr und am 6. Juni 2025 gegen 2:30/3:00 Uhr zur Wohnung der Geschädigten gefahren zu sein. Die alarmierte Polizei hat ihn um 2:56 Uhr morgens vor der Haustür der Geschädigten angetroffen, als er klopfte und mehrmals klingelte. Es erscheint – insbesondere angesichts der Uhrzeit – wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte und seine Kinder wegen des Fests Bajram hat besuchen wollen. Dass der Beschwerdeführer bei der Geschädigten auftrat, weil er die Kinder vermisste, ist ebenfalls nicht glaubhaft, konnte er doch nicht davon ausgehen, dass er sie um diese Zeit in wachem Zustand antreffen würde.