Anlässlich der ersten delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. Juni 2025 um 14:01 Uhr bestritt der Beschwerdeführer, der Geschädigten am 6. Juni 2025 gedroht zu haben, die Kinder zu holen und mit ihnen nach V._____ auszureisen. Die Reisepässe seien bei der Beschwerdeführerin (B 7 zu HA, S. 5, Frage 30). An der Eröffnung der Festnahme vom 27. Juni 2025 räumte der Beschwerdeführer ein, am 5. Juni 2025 um 17 Uhr vor der Tür der Geschädigten gewesen zu sein, sie habe die Tür nicht geöffnet. Er habe seine Familie zum Fest Bajram besuchen wollen. Er habe gesagt, sie seien eine Familie und könnten ihre Probleme lösen. Er liebe sie und die Kinder.