Die Sachverhaltsgrundlage der Ausführungsgefahr ist aber gleich wie beim dringenden Tatverdacht das Ergebnis einer summarischen Beweiswürdigung. Daher bietet es sich an, zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts zunächst auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie die Ausführungen der Parteien zum dringenden Tatverdacht einzugehen und alsdann gestützt darauf zu beurteilen, ob Ausführungsgefahr zu bejahen ist oder nicht (vgl. zu dieser Vorgehensweise etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2 und 1B_578/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.4 und E. 4.4).